§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Minziro Entwicklungsverein e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt-Hambach und wird in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Ziele des Vereins sind:
    1. Förderung von Entwicklungs- bzw. Selbsthilfeprojekten in Minziro/ Tansania.
    2. Unterstützung der Menschen aus Minziro/Tansania, insbesondere der bedürftigen Menschen.
  2. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
    1. Bereitstellung der finanziellen Mittel, die durch Beiträge, Spenden, Erlöse aus Aktionen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingenommen werden.
    2. Vermitteln von Patenschaften.
    3. Bereitstellung von Sachmitteln, Zuwendungen und medizinische Hilfsmittel.
    4. Werben für Entwicklungshelfer, die in Projektgebiet tätig sein wollen z.B. als Lehrer.
    5. Planung und Durchführung von Veranstaltungen: Seminare, Informationsveranstaltungen , Konzerte, Ausstellungen, Vorträge, Feste, usw.
    6. öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Finanzielle Mittel, etwaige Gewinne und Vermögenswerte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und bei ihrem Ausscheiden oder der Liquidation des Vereins keinerlei Rückvergütungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein bringt die Mittel für die Durchführung seiner Aufgaben vor allem auf durch:
    1. Erhebung von Vereinsbeiträgen
    2. Spenden und Stiftungen
    3. Zuschüsse und Veranstaltungen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit dem Ziel des Vereins "Minziro Entwicklungsverein e.V." identifiziert.
  2. Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich beim Verein. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod bei natürlichen Personen
    4. Auflösung bei juristischen Personen
  4. Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
  5. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss des Vorstands möglich. Er bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstands. Gegen diesen Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  8. über die Mitgliedsbeiträge und den Zahlungsmodus für ordentliche Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Finanzberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts,
    3. Entlastung der Vorstandschaft,
    4. Wahl des Vorstands,
    5. Festsetzung der Vereinsbeiträge,
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
    9. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Zwecks und der Gründe verlangt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, kann die Versammlung einen Versammlungsleiter aus den anwesenden Mitgliedern wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Jedes anwesende Vereinsmitglied, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.
  7. über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart und
    • dem Schriftführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand wird grundsätzlich per Akklamation gewählt, es sei denn, dass einer der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt. Nach Ende der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Ihm werden lediglich seine durch den Vereinszweck bedingten Auslagen erstattet.
  3. Vorstand des Vereins nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind damit jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
  5. Der Vorstands ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Der Vorstand beruft nach Bedarf Beisitzer, die den Vorstand beraten.
  7. Falls im Laufe des Geschäftsjahres mehr als ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird innerhalb vom zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern zum Zwecke der Neuwahl einberufen.

§ 8 Kassenprüfer

  1. über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer mit dieser Zielsetzung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Liquidation wird von dem Vorstand durchgeführt, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, andere Personen als Liquidatoren bestellt werden.
  3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsch-Tansanischen Freundeskreis e. V. in München, mit der Maßgabe, Projekte zur Selbsthilfe in Tansania zu fördern.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft. Die Satzung wurde heute von den unten aufgeführten Gründungsmitgliedern beschlossen:

Neustadt-Hambach, den 06.06.2008, am 15.11.2013 und am 02.06.2018 geändert.

Gründungsmitglieder: Dominic Lukwata, Dr. Kizito Ssamula Mukasa, Fritz Facklam, Christof Miszori, Anne Lukwata, Stefan Gutting, Gottfried Böhm